Wir wollen, dass in der Satzung, die unten angeführt ist, folgende Punkte ergänzt, ersetzt oder hinzugefügt werden.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Jede und Jeder hat den freien Zugang zu den bei der Stadt, den von
ihr verwalteten Stiftungen und den ganz oder teilweise in städtischen Besitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen.
(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungssabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, insbesondere ihren Haushalt sowie Termine, Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle von Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse sowie von Stiftungen und Unternehmen gemäß § 1 (1).
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
§ 3 Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht zuständig, so hat sie die zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.
§ 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags
( 1 ) Satz 1 wird geändert in:
Die Stadt erteilt Auskunft, erteilt Akteneinsicht oder stellt Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung.
(5) wird angefügt
, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
§ 5 Antragsbearbeitungsfrist
(1) Die Stadt/Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
Für § 6 der Satzungsvorlage ist folgender § 6 bis § 10 einzufügen, da eine Präzisierung in diesem Bereich dringend nötig ist. Der Satzungsvorschlag ist so unpräzise ausgeführt, dass ein ablehnender Grund immer konstruiert werden kann.
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange
1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Nachteile bereiten würde.
2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Geheim zuhalten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 2 nur für Ergebnisprotokolle.
§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stadt ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese nicht gebunden.
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
1. der Betroffene willigt ein;
2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;
4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;
5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange des Betroffenen/Dritten stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und
1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat
oder
2. die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.
§ 10 Trennungsprinzip
(1) Die Stadt trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 6 bis 9 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
(2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht.
Hier der Satzungsentwurf der Verwaltung, so wie er verabschiedet wurde.
Entwurf
Satzung
zur Regelung des Zugangs zu lnformationen des eigenen Wirkungskreises
der Stadt Regensburg
(lnformationsfreiheitssatzung- IFS)
vom'....................
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt
Regensburg folgende Satzung :
§1
Anwendungsbereich
(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Regensburg im Sinne des Art. 15 Abs,1 GO hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen lnformationen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich lnformationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) lnformationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen lnformationsträgern bei der Stadt Regensburg vorhandenen lnformationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
(2) lnformationsträger sind alle Medien, die lnformationen in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
(3) Dritter ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige lnformationen vorliegen.
§3
Antragstellung
(1) Der Zugang zu lnformationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen lnteresses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt Regensburg, bei der die begehrten lnformationen vorhanden sind. lst die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln, den Antrag zur weiteren Bearbeitung nach dort weiterzuleiten und der Antragstellerin oder dem Antragsteller Abgabenachricht zu erteilen. $ 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen lnformationen der Zugang gewünscht wird. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten lnformationen fehlen, berät die Stadt Regensburg die Antragstellerin oder den Antragsteller entsprechend.
§4
Antragsbearbeitungsfrist
(1) Die Stadt Regensburg macht die lnformationen innerhalb eines Monats zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu lnformationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Soweit der Umfang oder die Komplexität der begehrten lnformationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
§5
Verfahren
(1) Die Stadt Regensburg kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder lnformationen in sonstiger Weise -zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des lnformationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteile der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Regensburg auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Die Stadt Regensburg stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den lnformationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
(4) Die Stadt Regensburg stellt auf Antrag Kopien der lnformationsträger, die die begehrten
lnformationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten
lnformationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(6) Wenn für Amtshandlungen nach dieser Satzung Kosten entstehen, weist die Stadt Regensburg die Antragstellerin oder den Antragsteller rechtzeitig auf deren voraussichtliche Höhe hin.
§6
Schranken des Anspruchs
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit einem Bekanntwerden der lnformationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
1. wenn die lnformationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
2. wenn es sich bei den lnformationen um Geheimnisse Dritter oder es sich nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten Dritter handelt,
3. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
4. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,
5. wenn die Preisgabe der lnformationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder
6. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(3) Soweit und solange lnformationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen lnformationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs.1 oder 2 ausgeschlossenen lnformationen.
§7
Verhältnis zu anderen lnformationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu lnformationen regeln oder ihre
Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§8
Kosten
Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf lnformationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit lnformationen aufgrund Gesetz, Satz_ung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Uber diese Tatsache ist die Antragstellerin oder der Antragsteller rechtzeitig zu informieren.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum ........ in Kraft.